Artikel 3 VO (EU) 2016/1055
Anzeigen von Insiderinformationen auf einer Website
Die in Artikel 17 Absatz 1 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Websites müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Die auf ihnen angezeigten Insiderinformationen müssen für die Nutzer diskriminierungsfrei und unentgeltlich zugänglich sein;
- b)
- die Nutzer der Website müssen die Insiderinformationen in einem leicht auffindbaren Abschnitt der Website ausfindig machen können;
- c)
- sie müssen gewährleisten, dass die offengelegten Insiderinformationen eindeutige Angaben zu Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe enthalten und dass die Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet werden.
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