Artikel 3 VO (EU) 2016/1055

Anzeigen von Insiderinformationen auf einer Website

Die in Artikel 17 Absatz 1 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Websites müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Die auf ihnen angezeigten Insiderinformationen müssen für die Nutzer diskriminierungsfrei und unentgeltlich zugänglich sein;
b)
die Nutzer der Website müssen die Insiderinformationen in einem leicht auffindbaren Abschnitt der Website ausfindig machen können;
c)
sie müssen gewährleisten, dass die offengelegten Insiderinformationen eindeutige Angaben zu Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe enthalten und dass die Informationen in chronologischer Reihenfolge aufgelistet werden.

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