Artikel 102 VO (EU) 2016/1075
Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept
Das in Artikel 91 Absatz 4 bzw. Artikel 92 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebene Verfahren zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept umfasst die folgenden Schritte:
- (1)
- Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums;
- (2)
- Konsultation zum Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts, an der sich mindestens die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Unternehmen beteiligen;
- (3)
- Erstellung und Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen;
- (4)
- Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 91 Absatz 7 bzw. Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU;
- (5)
- Information der Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Ergebnisse der gemeinsamen Entscheidung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.