Artikel 102 VO (EU) 2016/1075

Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept

Das in Artikel 91 Absatz 4 bzw. Artikel 92 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebene Verfahren zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept umfasst die folgenden Schritte:

(1)
Erstellung und Übermittlung des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Mitglieder des Abwicklungskollegiums;
(2)
Konsultation zum Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts, an der sich mindestens die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Unternehmen beteiligen;
(3)
Erstellung und Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörden der von diesem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen;
(4)
Fertigstellung der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept gemäß Artikel 91 Absatz 7 bzw. Artikel 92 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU;
(5)
Information der Mitglieder des Abwicklungskollegiums über die Ergebnisse der gemeinsamen Entscheidung.

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