Artikel 104 VO (EU) 2016/1075

Konsultation zum Gruppenabwicklungskonzept

(1) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 103 Absatz 3 erhalten haben, übermitteln gegebenenfalls ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte.

(2) Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte können alle Aspekte des Entwurfs des Gruppenabwicklungskonzepts betreffen, unter anderem:

a)
Hindernisse, die möglicherweise im nationalen Recht oder anderweitig bestehen und der Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts im Einklang mit der vorgesehenen Abwicklungsstrategie und den vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen entgegenstehen;
b)
einschlägige Aktualisierungen der Informationen, die für die Zwecke der gegenseitigen Unterstützung der Finanzierungsmechanismen übermittelt wurden und sich auf die Durchführung des Finanzierungsplans auswirken könnten;
c)
Auswirkung des Gruppenabwicklungskonzepts oder des Finanzierungsplans auf die vom Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Tochterunternehmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten.

(3) Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind schriftlich darzulegen und umfassend zu begründen; sie können in elektronischer Form vorgelegt werden.

Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation unverzüglich und innerhalb der Frist nach Artikel 103 Absatz 3 zu übermitteln.

(4) Übermitteln die Mitglieder ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass diese Mitglieder dem Gruppenabwicklungskonzept zustimmen.

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