Artikel 17 VO (EU) 2016/1075

Qualität der Sanierungspläne

Bei der Bewertung der Voraussetzungen und Kriterien nach Artikel 5 und Artikel 7 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die zuständige Behörde, sofern zutreffend, die Qualität des entsprechenden Sanierungsplans anhand folgender Aspekte:

(1)
die Klarheit des Plans ist aufgrund folgender Elemente gegeben:

a)
der Plan ist ohne ergänzende Erläuterungen verständlich und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst;
b)
die Definitionen und Beschreibungen sind im gesamten Plan klar und kohärent;
c)
die im Plan enthaltenen Annahmen und Bewertungen werden erläutert;
d)
Verweise auf nicht im Plan enthaltene Dokumente und Anhänge ergänzen den Plan und leisten einen substanziellen Beitrag zur Ermittlung von Optionen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Solidität und Existenzfähigkeit der erfassten Unternehmen;

(2)
die Relevanz der im Plan enthaltenen Informationen gilt als gegeben, wenn der Schwerpunkt dieser Informationen auf der Ermittlung von Optionen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Solidität und Existenzfähigkeit des Instituts oder der Gruppe liegt;
(3)
die Vollständigkeit des Sanierungsplans gilt als gegeben, wenn unter besonderer Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit der vom Plan erfassten Unternehmen, ihrer Größe und der Verflechtungen mit anderen Instituten und Gruppen sowie dem Finanzsystem insgesamt:

a)
die gemäß den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU in Sanierungspläne aufzunehmenden Informationen ausreichend detailliert sind;
b)
der Plan eine ausreichende Bandbreite von Sanierungsoptionen und -indikatoren enthält, von der EBA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU herausgegebenen Leitlinien zur Festlegung der in Sanierungspläne aufzunehmenden Indikatoren Rechnung trägt und gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle erforderlichen Anstrengungen vorsieht, um diesen Leitlinien nachzukommen;

(4)
die interne Stimmigkeit des Plans gilt als gegeben, wenn

a)
im Fall eines Einzelsanierungsplans, dieser in sich selbst stimmig ist;
b)
im Fall eines Gruppensanierungsplans, dieser in sich selbst stimmig ist;
c)
im Falle, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU Pläne für Tochterunternehmen auf Einzelbasis erstellt werden müssen, die Stimmigkeit zwischen diesen Plänen und dem Gruppensanierungsplan gegeben ist.

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