Artikel 22 VO (EU) 2016/1075

In den Abwicklungsplan aufzunehmende Kategorien von Informationen

Der Abwicklungsplan enthält mindestens die unter den Absätzen 1 bis 8 genannten Elemente, einschließlich aller gemäß den Artikeln 10 und 12 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Informationen und aller zusätzlichen Informationen, die für die Durchführung der Abwicklungsstrategie erforderlich sind:

(1)
eine Zusammenfassung des Plans, einschließlich einer Beschreibung des Instituts oder der Gruppe, und eine Zusammenfassung der Angaben gemäß den Absätzen 2 bis 8;
(2)
eine Beschreibung der im Plan vorgesehenen Abwicklungsstrategie, einschließlich

a)
einer Auflistung der im Plan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen;
b)
einer Auflistung der juristischen Personen, auf die Abwicklungsmaßnahmen angewandt würden;
c)
einer Auflistung der kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche, die aufrechterhalten werden sollen, sowie derjenigen, die von anderen Funktionen getrennt werden sollen;
d)
einer Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes wesentlichen Aspekts des Plans gemäß Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU;
e)
einer detaillierten Beschreibung aller Varianten der bevorzugten Abwicklungsstrategie für den Fall, dass die bevorzugte Strategie nicht umgesetzt werden kann;
f)
einer Beschreibung des Entscheidungsprozesses für die Durchführung der Abwicklungsstrategie, einschließlich des erforderlichen Zeitrahmens für Entscheidungen;
g)
im Falle von Gruppenabwicklungsplänen der Modalitäten für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Abwicklungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe ansässig sind oder bedeutende Zweigstellen unterhalten, sowie einschlägigen Behörden von Drittländern, in denen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, im Einklang mit den schriftlichen Modalitäten und Verfahren gemäß Kapitel VI Abschnitt I;

(3)
eine Beschreibung der Informationen und der Modalitäten für deren Bereitstellung, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsstrategie möglich zu machen, einschließlich mindestens:

a)
einer Beschreibung der Informationen und der Verfahren zur Gewährleistung von deren Verfügbarkeit innerhalb angemessener Fristen zur Ermöglichung der Bewertung — insbesondere für die Zwecke der Artikel 36 und 49 der Richtlinie 2014/59/EU — und einer Beschreibung der Marktfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerungsvorschriften für Geschäftsbank- und Brückenbankinstrumente;
b)
einer Zuordnung der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu juristischen Personen, insbesondere der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche von Abwicklungsmaßnahmen unterliegenden Unternehmen sowie der kritischen Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche, die auf verschiedene juristische Personen aufgeteilt sind und nach Umsetzung der Abwicklungsstrategie getrennt würden;
c)
einer Beschreibung der Modalitäten für den Austausch von Informationen zwischen Abwicklungsbehörden und anderen einschlägigen Behörden, einschließlich Behörden in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, gemäß Artikel 90 der Richtlinie 2014/59/EU;
d)
einer detaillierten Beschreibung der Modalitäten, die gewährleisten, dass die Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU sich auf aktuellem Stand befinden und den Abwicklungsbehörden bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden;

(4)
eine Beschreibung der Modalitäten zur Gewährleistung der Kontinuität des Zugangs zu kritischen Funktionen während der Abwicklung, einschließlich einer Beschreibung von mindestens:

a)
den kritischen gemeinsamen Systemen und Vorgängen, die fortgesetzt werden müssen, um die Kontinuität kritischer Funktionen zu wahren, sowie der Modalitäten zur Gewährleistung der vertraglichen und operativen Solidität ihrer Bereitstellung während der Abwicklung;
b)
der internen und externen Abhängigkeiten von entscheidender Bedeutung für die Aufrechterhaltung der operativen Kontinuität;
c)
den Modalitäten zur Gewährleistung des Zugangs zu Zahlungssystemen oder anderen finanziellen Infrastrukturen, die für die Aufrechterhaltung kritischer Funktionen erforderlich sind, einschließlich einer Bewertung der Übertragbarkeit von Kundenpositionen;

(5)
eine Beschreibung des Finanzierungsbedarfs und der für die Umsetzung der im Plan vorgesehenen Abwicklungsstrategie erforderlichen Finanzierungsquellen, einschließlich mindestens folgender Elemente:

a)
Beschreibung der Finanzierungs- und Liquiditätsanforderungen aufgrund der Abwicklungsstrategie;
b)
Beschreibung potenzieller Quellen für die Abwicklungsfinanzierung, einschließlich der Finanzierungsbedingungen, der Bedingungen für ihre Nutzung, des Zeitpunkts ihrer Verfügbarkeit, der Unternehmen, die Finanzierungen erhalten können, und jeglicher Anforderungen bezüglich der zu leistenden Sicherheiten;
c)
sofern relevant, Beschreibung und Analyse der Modalitäten und des Zeitpunkts für Anträge auf Nutzung von Zentralbankfazilitäten (außer Notfallliquiditätshilfe oder sonstige Unterstützung nach nicht standardisierten Bedingungen) durch in Abwicklung befindliche Institute oder Gruppen nach Maßgabe der im Abwicklungsplan enthaltenen Bedingungen mit Angabe der verfügbaren Sicherheiten;
d)
für Gruppen Beschreibung der vereinbarten Grundsätze für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung zwischen Finanzierungsquellen in verschiedenen Rechtsordnungen, einschließlich Finanzierungsquellen in verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU;

(6)
Pläne für die Kommunikation mit kritischen Interessenträgern unter Einbeziehung von mindestens:

a)
Geschäftsführung, Eigentümern und Mitarbeitern des Instituts oder der Gruppe, einschließlich Verfahren zur Konsultation des Personals und gegebenenfalls den Dialog mit den Sozialpartnern im Rahmen des Abwicklungsverfahrens, und Bewertung der Auswirkungen des Plans auf die Beschäftigten;
b)
Kunden, Medien und breiter Öffentlichkeit;
c)
Einlegern, Anteilseignern, Schuldverschreibungsinhabern, Gegenparteien, Finanzmarktinfrastrukturen und anderen betroffenen Marktteilnehmern;
d)
administrativen oder gerichtlichen Einrichtungen, deren Genehmigung oder Zulassung von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung der Abwicklungsstrategie ist;
e)
Beratern, die zur Durchführung der Abwicklungsstrategie benötigt werden;

(7)
Schlussfolgerungen aus der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit mit mindestens folgenden Elementen:

a)
aktueller Stand der Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe;
b)
Zusammenfassung der Schlussfolgerungen zur Liquidationsbewertung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a;
c)
detaillierte Beschreibung jeglicher im Hinblick auf die Abwicklungsfähigkeit festgestellter Hindernisse und aller Maßnahmen, die zur Überwindung oder Beseitigung dieser Hindernisse vom Institut oder der Gruppe vorgeschlagen oder von der Abwicklungsbehörde verlangt werden;
d)
quantifizierte Bewertung jeder Veränderung hinsichtlich Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder den geeigneten Standort berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Beseitigung oder Überwindung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit unter Berücksichtigung der in Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU genannten und in gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakten weiter spezifizierten Kriterien;

(8)
Stellungnahmen des Instituts oder der Gruppe zum Abwicklungsplan.

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