Artikel 37 VO (EU) 2016/1075

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(1)
„bestellende Behörde” die für die Auswahl und Bestellung des unabhängigen Bewerters für die Zwecke der Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zuständige juristische oder natürliche Person;
(2)
„einschlägiges Unternehmen” ein Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 36 oder 74 der Richtlinie 2014/59/EU zu bewerten sind;
(3)
„einschlägige Behörde” die bestellende Behörde, die Abwicklungsbehörde oder die in Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden und die erste in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie 2014/59/EU genannte Behörde.

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