Artikel 37 VO (EU) 2016/1075
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- (1)
- „bestellende Behörde” die für die Auswahl und Bestellung des unabhängigen Bewerters für die Zwecke der Durchführung der Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 74 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zuständige juristische oder natürliche Person;
- (2)
- „einschlägiges Unternehmen” ein Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 36 oder 74 der Richtlinie 2014/59/EU zu bewerten sind;
- (3)
- „einschlägige Behörde” die bestellende Behörde, die Abwicklungsbehörde oder die in Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden und die erste in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe i der Richtlinie 2014/59/EU genannte Behörde.
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