Artikel 40 VO (EU) 2016/1075

Strukturelle Trennung

(1) Der unabhängige Bewerter muss eine von einschlägigen Behörden, einschließlich der Abwicklungsbehörde, und dem einschlägigen Unternehmen getrennte Person sein.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Anforderungen:

a)
Im Falle natürlicher Personen ist der unabhängige Bewerter weder Angestellter noch freier Mitarbeiter einer einschlägigen Behörde oder des einschlägigen Unternehmens;
b)
im Falle juristischer Personen ist der unabhängige Bewerter nicht Teil derselben Gruppe von Unternehmen wie eine einschlägige Behörde oder das einschlägige Unternehmen.

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