Artikel 54 VO (EU) 2016/1075

Elemente schriftlich festgelegter Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums

(1) Die schriftlich festgelegten Modalitäten und Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU umfassen mindestens Folgendes:

a)
eine Beschreibung der Gruppe, des Unionsmutterunternehmens, der Tochterunternehmen und bedeutender Zweigstellen;
b)
die Liste der ermittelten Mitglieder und Beobachter des Kollegiums;
c)
eine Beschreibung der allgemeinen Rahmenbedingungen des Abwicklungskollegiums für die Zusammenarbeit zwischen Behörden und die Koordinierung von Tätigkeiten und Aufgaben.

(2) Die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und Koordinierung umfassen folgenden Elemente:

a)
gegebenenfalls eine Beschreibung der zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben geschaffenen nachgeordneten Strukturen des Kollegiums. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt für diese Zwecke und insbesondere im Hinblick auf die gemeinsame Beschlussfassung im Kollegium der Notwendigkeit der Schaffung nachgeordneter Strukturen im Abwicklungskollegium Rechnung;
b)
eine Liste der ermittelten Mitglieder des Kollegiums sowie der Beobachter, die an bestimmten Tätigkeiten des Kollegiums beteiligt sind. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt für diese Zwecke dafür Sorge, dass die Schaffung nachgeordneter Strukturen des Kollegiums, einschließlich nachgeordneter Strukturen mit Beteiligung von Beobachtern, nicht dazu führt, dass das Verfahren der gemeinsamen Beschlussfassung, insbesondere in Bezug auf die Mitglieder des Kollegiums, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU zur gemeinsamen Beschlussfassung verpflichtet sind, unterlaufen wird;
c)
eine Beschreibung der Rahmenbedingungen sowie der Bedingungen für die Teilnahme der Beobachter am Abwicklungskollegium, einschließlich der Bedingungen für ihre Beteiligung an Gesprächen und Prozessen im Kollegium sowie ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf den Austausch von Informationen gemäß den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die allgemeinen Rahmenbedingungen und Bedingungen für die Teilnahme der Beobachter nicht günstiger sind als die gemäß dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Rahmenbedingungen und Bedingungen für Mitglieder des Kollegiums und die schriftlich festgelegten Modalitäten des entsprechenden Kollegiums;
d)
eine Beschreibung der Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Koordinierung in Krisensituationen, insbesondere bei Krisen systemischer Art, die die Existenzfähigkeit von Unternehmen der Gruppe bedrohen können;
e)
eine Beschreibung der Verfahren, die einzuhalten sind, wenn zwar keine gemeinsame Entscheidung erforderlich ist, es aber angebracht erscheint, innerhalb des Abwicklungskollegiums oder einer der nachgeordneten Strukturen zu einem gemeinsamen Verständnis zu finden;
f)
eine Beschreibung der Vorkehrungen für den Informationsaustausch, einschließlich Angaben zu Umfang, Häufigkeit und Kommunikationskanälen im Zusammenhang mit den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU und der Rolle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde als Koordinator für die Sammlung und Verbreitung von Informationen an Mitglieder und Beobachter des Kollegiums;
g)
eine Beschreibung relevanter Informationen, die mit den Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums zu teilen sind, insbesondere in Verbindung mit der Abwicklungsplanung, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und anderen Aufgaben gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, unter anderem im Hinblick auf die Artikel 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU und die Rolle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde;
h)
eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Behandlung vertraulicher Informationen gemäß den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU;
i)
eine Beschreibung der Verfahren für die Veranstaltung regelmäßiger und ad hoc stattfindender Sitzungen;
j)
eine Beschreibung des Verfahrens für die Koordinierung der Beiträge, die die Abwicklungsbehörden dem Aufsichtskollegium bzw. der konsolidierenden Aufsichtsbehörde aufgrund geltender Rechtsvorschriften oder auf eigene Initiative unabhängig vorlegen;
k)
eine Beschreibung des Verfahrens für die Übermittlung der Beiträge gemäß Buchstabe j, insbesondere der Rolle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde hinsichtlich der Weiterleitung dieser Informationen an die konsolidierende Aufsichtsbehörde;
l)
eine Beschreibung der Politik für die Kommunikation mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, den zuständigen Behörden in den betreffenden Mitgliedstaaten, dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe gemäß Artikel 58;
m)
jegliche Vereinbarungen über die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums; und
n)
jegliche sonstige Bestimmungen bezüglich Vereinbarungen über die Einstellung der Arbeit.

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