Artikel 63 VO (EU) 2016/1075

Vorbereitender Austausch über die Abwicklungsstrategie

Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde organisiert einen vorbereitenden Austausch mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen für die folgenden Zwecke:

(1)
Erörterung eines ersten Vorschlags für die Abwicklungsstrategie für die Gruppe;
(2)
Prüfung, ob ein Teil der für die Erarbeitung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit erforderlichen Informationen einer der zuständigen Behörden bereits vorliegt, und Mitteilung dieser Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU;
(3)
Festlegung der zusätzlichen Informationen, die vom Unionmutterunternehmen angefordert werden müssen;
(4)
Einigung über die Beiträge, die die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen erhalten muss, um den Gruppenabwicklungsplan erarbeiten und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit vornehmen zu können.

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