Artikel 65 VO (EU) 2016/1075
Weiterleitung von Informationen durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde
(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die nach Artikel 64 erhaltenen Informationen unverzüglich an die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden weiter und fordert diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob zusätzliche Informationen erforderlich sind.
(2) Jede Behörde, die Informationen erhält, kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 zusätzliche Informationen bei der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde anfordern, wenn sie der Auffassung ist, dass diese zusätzlichen Informationen für die Zwecke der Erarbeitung und Aktualisierung des Gruppenabwicklungsplans und der Vornahme der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit für das Unternehmen oder die Zweigstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich relevant sind. In diesem Fall gelten die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 64 entsprechend.
(3) Die Informationen gelten erst als vollständig durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde an die Behörden gemäß Absatz 2 weitergeleitet, wenn sowohl die ersten als auch die nachfolgenden Informationen tatsächlich weitergeleitet wurden.
(4) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde teilt dem Abwicklungskollegium unter Berücksichtigung von Absatz 3 den Beginn der Viermonatsfrist mit, innerhalb derer die Einigung über die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU zu erzielen ist.
(5) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Behörden übermitteln sich unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten nach den Artikeln 90 und 98 der Richtlinie 2014/59/EU gegenseitig zusätzliche Informationen, um die Erstellung des Gruppenabwicklungsplans und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu erleichtern.
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