Artikel 73 VO (EU) 2016/1075
Uneinigkeit
(1) Sind eine oder mehrere der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen nicht mit dem Gruppenabwicklungsplan und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung einverstanden, unternehmen die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen, die einverstanden sind, nach Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU alle in den Artikeln 70, 71 und 72 festgelegten Schritte, um die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung aufzusetzen, eine Einigung darüber herbeizuführen und sie zu übermitteln.
(2) Die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ist Gegenstand eines Dokuments, das alle in Artikel 70 genannten Angaben enthält.
(3) Sie enthält außerdem eine Zusammenfassung der Standpunkte der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen, die am ersten Verfahren für die gemeinsame Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und die Abwicklungsfähigkeitsbewertung teilgenommen aber dieser Entscheidung nicht zugestimmt haben. In dieser Zusammenfassung wird insbesondere auf alle nicht konsensfähigen Punkte eingegangen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.