Artikel 90 VO (EU) 2016/1075

Erstellung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens unter Berücksichtigung etwaiger Ausnahmen nach Artikel 45 Absätze 11 oder 12 der Richtlinie 2014/59/EU. Der Entwurf der gemeinsamen Entscheidung enthält jeden der folgenden Punkte:

a)
Bezeichnungen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die sich auf die gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens einigen;
b)
Bezeichnungen der konsultierten konsolidierenden Aufsichtsbehörde und anderen zuständigen Behörden;
c)
Namen der Beobachter, die im Einklang mit den Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern der schriftlich festgelegten Modalitäten am Verfahren für die gemeinsame Entscheidung beteiligt waren;
d)
Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist;
e)
Verweise auf die bezüglich der Erstellung, der Fertigstellung und der Erzielung der gemeinsamen Entscheidung geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts; Verweise auf von den Mitgliedstaaten vorgesehene zusätzliche Kriterien, auf deren Grundlage die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten festgelegt wird;
f)
Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung und Datum maßgeblicher Aktualisierungen derselben;
g)
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Ebene sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU;
h)
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Ebene des Unionsmutterunternehmens, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU;
i)
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die jedes der Tochterunternehmen auf Einzelbasis erfüllen muss, sofern nicht im Einklang mit Artikel 45 Absatz 12 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, sowie gegebenenfalls eine Frist für die Erreichung des geforderten Niveaus; Begründung dieses Niveaus der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf der Grundlage der Bewertungskriterien von Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a bis f der Richtlinie 2014/59/EU.

(2) Sieht die Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vor, dass die Mindestanforderung für das Unionsmutterunternehmen oder für eines oder mehrere Tochterunternehmen der Gruppe auf konsolidierter oder auf individueller Basis teilweise durch vertragliche Bail-in-Instrumente erreicht wird, so enthält die Entscheidung außerdem den Nachweis, dass diese Instrumente nach Auffassung der Abwicklungsbehörden die Kriterien von Artikel 45 Absatz 14 der Richtlinie 2014/59/EU für vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllen.

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