Artikel 92 VO (EU) 2016/1075

Übermittlung der gemeinsamen Entscheidung über die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet die gemeinsame Entscheidung dem Leitungsorgan des Unionsmutterunternehmens zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe g festgesetzten Frist zu. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde setzt die Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen darüber in Kenntnis.

(2) Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden legen den Leitungsorganen der Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Teile der gemeinsamen Entscheidung zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe g festgesetzten Frist vor.

(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung mit dem Unionsmutterunternehmen erörtern.

(4) Die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden können Einzelheiten in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung der jeweiligen Teile der gemeinsamen Entscheidung mit den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen erörtern.

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