Artikel 2 VO (EU) 2016/1076

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Waren mit Ursprung in den Regionen und Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufzunehmen, die Verhandlungen über ein Abkommen mit der Union abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) erfüllt.

(3) Eine Region oder ein Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I, es sei denn, die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 22, um Anhang I zu ändern und die Region oder den Staat aus diesem Anhang zu streichen, insbesondere in Fällen, in denen

a)
die Region oder der Staat mitteilt, dass sie/er nicht beabsichtigt, das Abkommen, das ihre/seine Aufnahme in Anhang I ermöglicht hat, zu ratifizieren,
b)
die Ratifizierung des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist, sodass das Inkrafttreten des Abkommens über Gebühr verzögert wird, oder
c)
das Abkommen gekündigt wird oder die betreffende Region oder der betreffende Staat ihrer/seiner Rechte und Pflichten nach dem Abkommen beendet, das Abkommen ansonsten jedoch in Kraft bleibt.

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