Artikel 20 VO (EU) 2016/1076

Außerordentliche Maßnahmen mit begrenzter räumlicher Gültigkeit

Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für die Einführung von Schutzmaßnahmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erfüllt sind, kann die Kommission, nachdem sie Alternativlösungen geprüft hat, ausnahmsweise die Anwendung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen genehmigen, die auf den betroffenen Mitgliedstaat oder die betroffenen Mitgliedstaaten beschränkt sind, wenn sie der Auffassung ist, dass die Beschränkung der Maßnahmen auf dieses Gebiet angemessener ist als ihre unionsweite Anwendung. Derartige Maßnahmen müssen streng befristet sein und dürfen, soweit möglich, das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.

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