Artikel 4 VO (EU) 2016/1076
Marktzugang
(1) Die Einfuhrzölle auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, ausgenommen Kapitel 93, des Harmonisierten Systems mit Ursprung in einer Region oder einem Staat, die/der in Anhang I aufgeführt ist, werden beseitigt. Diese Zollbeseitigung erfolgt vorbehaltlich des allgemeinen Schutzmechanismus im Sinne der Artikel 9 bis 20.
(2) Für Waren des Kapitels 93 des Harmonisierten Systems, die ihren Ursprung in Regionen oder Staaten, die in Anhang I aufgeführt sind, haben, gelten weiterhin die anwendbaren Meistbegünstigungszölle.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Waren mit Ursprung in Südafrika. Für diese gelten die einschlägigen Bestimmungen des TDCA. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die dieser Verordnung ein Anhang angefügt wird, in dem die Regelungen für Waren mit Ursprung in Südafrika festgelegt sind, sobald die relevanten Handelsbestimmungen des TDCA durch entsprechende Handelsbestimmungen eines WPA oder eines zu einem WPA führenden Abkommens abgelöst worden sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Waren der Tarifposition 0803 00 19, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den Regionen in äußerster Randlage der Union übergeführt werden. Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 8 gelten nicht für Waren der Tarifposition 1701, die Ursprungswaren der in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten sind und die bis 1. Januar 2018 in den zollrechtlich freien Verkehr in den französischen überseeischen Departements übergeführt werden. Die genannten Zeiträume werden bis 1. Januar 2028 verlängert, sofern zwischen den Vertragsparteien der entsprechenden Abkommen nichts anderes vereinbart wird. Die Kommission unterrichtet die betroffenen Parteien durch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über das Auslaufen dieser Bestimmung.
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