Artikel 6 VO (EU) 2016/1076
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Hat die Kommission auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann sie nach diesem Artikel die Beseitigung von Zöllen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 (im Folgenden „vorgesehene Präferenzbehandlung” ) vorübergehend aussetzen.
(2) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor, wenn
- a)
- die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betroffenen Ware bzw. der betroffenen Waren wiederholt nicht erfüllt worden ist;
- b)
- die nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist;
- c)
- die Erteilung der Genehmigung für Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der vorgesehenen Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ungebührlich verzögert worden ist.
Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten der betroffenen Region oder des betroffenen Staates übersteigen.
(3) Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind, so kann die vorgesehene Präferenzbehandlung nach dem in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren ausgesetzt werden, wenn die Kommission zuvor
- a)
- den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Ausschuss unterrichtet hat,
- b)
- die betroffene Region oder den betroffenen Staat gemäß den zwischen der Union und diesem Staat oder dieser Region anwendbaren Verfahren unterrichtet hat und
- c)
- eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, in der mitgeteilt wird, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.
(4) Die Aussetzung nach diesem Artikel erfolgt nicht länger, als notwendig ist, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Dieser Zeitraum beträgt höchstens sechs Monate, er kann jedoch verlängert werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums beschließt die Kommission, entweder die Aussetzung zu beenden oder den Zeitraum der Aussetzung nach dem in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren zu verlängern.
(5) Die Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 werden durch die Verfahren ersetzt, die in einem mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen enthalten sind, sobald dieses vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Kommission unterrichtet die Marktteilnehmer mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über den Tag der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens, ab dem die in dem Abkommen vorgesehenen Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung für die unter diese Verordnung fallenden Waren gelten.
(6) Um die vorübergehende Aussetzung gemäß einem mit den in Anhang I aufgeführten Regionen oder Staaten geschlossenen Abkommen anzuwenden, geht die Kommission wie folgt vor:
- a)
- sie unterrichtet unverzüglich den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Ausschuss darüber, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden, und
- b)
- sie veröffentlicht unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung, in der mitgeteilt wird, dass eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt wurden.
Über die Aussetzung der vorgesehenen Präferenzbehandlung wird nach dem in Artikel 19 Absatz 4 vorgesehenen Beratungsverfahren entschieden.
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