ANHANG II VO (EU) 2016/1076
Ursprungsregeln
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INHALTSVERZEICHNIS
ANLAGEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Herstellen” jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Vorgänge;
- b)
- „Vormaterial” jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
- c)
- „Erzeugnis” eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
- d)
- „Waren” sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
- e)
- „Zollwert” den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
- f)
- „Ab-Werk-Preis” den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
- g)
- „Wert der Vormaterialien” den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird;
- h)
- „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft” den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;
- i)
- „Wertzuwachs” den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der in die Union oder in die AKP-Staaten eingeführten Vormaterialien;
- j)
- „Kapitel” und „Positionen” die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in diesem Anhang „Harmonisiertes System” oder „HS” genannt;
- k)
- „Einreihen” die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
- l)
- „Sendung” Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
- m)
- „Gebiete” die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;
- n)
- „ÜLG” die in Anlage 12 festgelegten überseeischen Länder und Gebiete.
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN” ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE”
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der in Anhang I aufgeführten AKP-Staaten, für die Zwecke dieses Anhangs nachstehend „AKP-Staaten” genannt:
- a)
- Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
- b)
- Erzeugnisse, die in den AKP-Staaten unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den AKP-Staaten im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die AKP-Staaten als ein Gebiet.
Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 dieses Anhangs genannte Behandlung hinausgeht.
(3) Für die in Anlage 10 aufgeführten Erzeugnisse gilt Absatz 2 erst nach dem 1. Oktober 2015.
Artikel 3(1) Als in den AKP-Staaten oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
- a)
- dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
- b)
- dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
- c)
- dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
- d)
- Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
- e)
- dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
- f)
- Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern der Fisch dort ausgeschlüpft ist und dort aufgezogen wurde;
- g)
- Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
- h)
- Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe g genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
- i)
- dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
- j)
- bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
- k)
- aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die AKP-Staaten oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
- l)
- dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis k hergestellte Waren.
(2) Die Ausdrücke „eigene Schiffe” und „eigene Fabrikschiffe” in Absatz 1 Buchstaben g und h sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die
- a)
- in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind;
- b)
- die Flagge eines Mitgliedstaats oder eines AKP-Staates führen;
- c)
-
eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines AKP-Staates oder eines Mitgliedstaats; oder
- ii)
-
sie sind Eigentum von Gesellschaften, die
- —
-
ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem AKP-Staat oder in einem Mitgliedstaat haben und
- —
-
mindestens zur Hälfte Eigentum eines AKP-Staates, öffentlicher Einrichtungen dieses Staates, Staatsangehöriger dieses Staates oder eines Mitgliedstaats sind.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 erkennt die Union auf Antrag eines AKP-Staates die von diesem AKP-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen „eigene Schiffe” an, sofern
- a)
- der AKP-Staat der Union die Aushandlung eines Fischereiabkommens angeboten, die Union dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat;
- b)
- die Kommission anerkennt, dass dem AKP-Staat mit dem Charter- oder Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem AKP-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff übertragen wird.
(1) Für die Zwecke dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die nicht in den AKP-Staaten oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage 2 oder der Liste in Anlage 2A erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen von Anlage 2 und Anlage 2A nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, sofern
- a)
- ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
- b)
- die in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3)
- a)
- Nach vorheriger Unterrichtung der Kommission durch einen AKP-Staat des Pazifischen Ozeans gelten ungeachtet des Absatzes 1 verarbeitete Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605, die in diesem Staat in Betrieben an Land mit Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 0302 oder 0303 verarbeitet oder hergestellt wurden, die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, als für die Zwecke des Artikels 2 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet. Bei der Unterrichtung der Kommission sind der Entwicklungsnutzen für den Fischereisektor in diesem Staat, die erforderlichen Informationen über die betreffenden Tierarten, die herzustellenden Erzeugnisse und die jeweils in Betracht kommenden Mengen anzugeben.
- b)
- Spätestens drei Jahre nach der Unterrichtung fertigt der AKP-Staat des Pazifischen Ozeans für die Union einen Bericht über die Umsetzung des Buchstabens a an.
- c)
- Buchstabe a gilt unbeschadet der in der Union geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, der effektiven Bewahrung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Unterstützung der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in der Region.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.
Artikel 5(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
- a)
- Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
- b)
- einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
- c)
- Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
- d)
- einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
- e)
- Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
- f)
- einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
- g)
- einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis;
- h)
- Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen;
- i)
- Schlachten von Tieren;
- j)
- Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
- k)
- Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;
- l)
- Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in den AKP-Staaten oder in der Union an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Artikel 6Kumulierung mit den ÜLG und der Union
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Union oder der ÜLG sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.
(2) Die in der Union oder in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in einem über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgehenden Maße in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden.
(3) Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der ÜLG sind, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs sinngemäß.
(4) Für die in Anlage 10 aufgeführten Erzeugnisse gilt dieser Artikel erst nach dem 1. Oktober 2015.
Kumulierung mit Südafrika
(5) Nach Maßgabe der Absätze 6, 7, 8 und 11 gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind und die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(6) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 5 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika übersteigt. Anderenfalls gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Südafrikas. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die in den AKP-Staaten in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.
(7) Die Kumulierung nach Absatz 5 findet auf die in den Anlagen 7, 10 und 11 aufgeführten Erzeugnisse keine Anwendung.
(8) Die Kumulierung nach Absatz 5 findet auf die in Anlage 8 aufgeführten Erzeugnisse erst Anwendung, wenn die auf diese Erzeugnisse erhobenen Zölle im Rahmen des TDCA beseitigt worden sind. Die Kommission veröffentlicht das Datum, an dem die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).
(9) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem anderen, zu den AKP-Staaten gehörenden Mitgliedstaat der Südafrikanischen Zollunion (SACU) vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in diesem anderen Mitgliedstaat der SACU be- oder verarbeitet werden.
(10) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 gilt die in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung auf Antrag der AKP-Staaten als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend im Rahmen eines Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration in einem AKP-Staat be- oder verarbeitet werden.
(11) Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in Artikel 19 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren entschieden.
(12) Die Kumulierung nach Absatz 5 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Südafrikas sind, die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmen. Die Kumulierung nach den Absätzen 9 und 10 ist nur bei Anwendung von mit den Regeln dieses Anhangs übereinstimmenden Ursprungsregeln zulässig.
Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern
(13) Auf Antrag der AKP-Staaten gelten Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslands sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern
- —
-
die in dem AKP-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.
- —
-
die AKP-Staaten, die Union und die anderen betroffenen Länder eine Übereinkunft über geeignete Verwaltungsverfahren geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet.
Dieser Absatz gilt nicht für Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 oder 16 des Harmonisierten Systems und für Reiserzeugnisse der Tarifposition 1006.
Für die Feststellung, ob die Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse eines benachbarten Entwicklungslandes sind, gelten die Bestimmungen dieses Anhangs.
Über die Anträge der AKP-Staaten wird nach dem in Artikel 19 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren entschieden. In solchen Entscheidungen werden ferner die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Kumulierung nach diesem Absatz nicht zulässig ist.
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Das bedeutet,
- a)
- dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
- b)
- dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, bei der Anwendung dieses Anhangs jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 8Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 9Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 10Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden:
- a)
- Energie und Brennstoffe,
- b)
- Anlagen und Ausrüstung,
- c)
- Maschinen und Werkzeuge,
- d)
- Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
(1) Mit Ausnahme der Regelung in Artikel 6 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den AKP-Staaten erfüllt werden.
(2) Mit Ausnahme der Regelung in Artikel 6 gelten Ursprungswaren, die aus den AKP-Staaten, aus der Union oder aus den ÜLG in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
- a)
- dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
- b)
- dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechen und die unmittelbar zwischen den Gebieten der AKP-Staaten, der Union, der ÜLG oder für die Zwecke des Artikels 6 Südafrikas befördert, nicht aber in andere Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines AKP-Staates oder der Union befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
- a)
- ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
- b)
-
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- i)
- genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
- ii)
- Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der Namen der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und
- iii)
- Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland,
oder,
- c)
- falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem AKP-Staat zu einer Ausstellung in ein nicht in Artikel 6 genanntes Land oder Gebiet versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieser Verordnung, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
- a)
- dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem AKP-Staat in das Ausstellungsland oder -gebiet versandt und dort ausgestellt hat;
- b)
- dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat;
- c)
- dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
- d)
- dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
(1) Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten erhalten bei der Einfuhr in die Union die Begünstigungen dieser Verordnung, sofern
- a)
- eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage 3 vorgelegt wird oder
- b)
- in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung, im Folgenden als „Erklärung auf der Rechnung” bezeichnet, auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist in Anlage 4 aufgeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen dieser Verordnung, ohne dass einer der in jenem Absatz genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 15(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vom bevollmächtigten Vertreter des Ausführers gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder der bevollmächtigte Vertreter des Ausführers füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage 3 aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Anhangs auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, muss auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden AKP-Staates, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorlegen können.
(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden AKP-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Artikel 16(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
- a)
- wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder
- b)
- wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in dem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY” .
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 17(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk zu versehen:
„DUPLICATE”
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 18Werden Ursprungserzeugnisse in einem AKP-Staat oder in der Union der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den AKP-Staaten oder in der Union durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 19(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
- a)
- von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20; oder
- b)
- von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, muss auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorlegen können.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage 4 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 20(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder anderweitig von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 21(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 22Werden die Erzeugnisse in einen AKP-Staat verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt, so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 versehen mit
- —
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dem Vermerk „Transit” ,
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dem Namen des Durchfuhrlandes,
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dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Artikel 31 ein Musterabdruck übermittelt worden ist, und
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dem Datum der Vermerke.
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung erfüllen.
Artikel 24Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 25(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem diesem Dokument beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 26(1) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus den anderen AKP-Staaten bzw. aus der Union oder aus den ÜLG durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5A erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.
(2) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 und des Artikels 6 Absätze 2 und 9 wird der Nachweis für die in den anderen AKP-Staaten bzw. in der Union oder in den ÜLG bzw. in Südafrika vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5B erbracht, die vom Ausführer im Land oder ÜLG der Herkunft der Vormaterialien abgegeben wird.
(3) Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.
(4) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.
(5) Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.
(6) Die Lieferantenerklärung ist der zuständigen Zollstelle des ausführenden AKP-Staates vorzulegen, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.
Artikel 27Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines AKP-Staates oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
- a)
- unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand der geprüften Bücher oder der internen Buchführung des Ausführers oder Lieferanten;
- b)
- Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem AKP-Staat oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
- c)
- Belege über die in den AKP-Staaten, in der Union oder in den ÜLG an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem AKP-Staat, in der Union oder in einem ÜLG ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;
- d)
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den AKP-Staaten oder in einem der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 29(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 30(1) Für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der AKP-Staaten, der Mitgliedstaaten und der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 25 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober jedes Jahres. Die Beträge sind der Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden von der Kommission überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL V
METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
(1) Die AKP-Staaten übermitteln der Kommission die Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission eingehen.
Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Union, die ÜLG und die AKP-Staaten einander über ihre zuständigen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Erklärungen auf der Rechnung oder der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Einhaltung der Ursprungsregeln in den betreffenden AKP-Staaten, Mitgliedstaaten und ÜLG an.
Artikel 32(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.
(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten oder eines der in Artikel 6 genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind.
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs nicht eingehalten worden sind, so sind die erforderlichen Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchzuführen, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten.
Artikel 33(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärungen erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Vormaterialien haben.
(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen. Stattdessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.
Eine Abschrift des Auskunftsblatts ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien richtig ist.
(4) Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.
(6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.
Artikel 34Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 35(1) Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, sofern die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.
Artikel 36(1) Die Kommission kann einem begünstigten Land von sich aus oder auf dessen Antrag in Bezug auf die Bestimmungen dieses Anhangs eine vorübergehende Ausnahmeregelung einräumen, sofern
- a)
- es ihm aufgrund von internen oder externen Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in diesem Anhang festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder
- b)
- es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in diesem Anhang festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten.
(2) Die vorübergehende Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der Ausnahmeregelung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.
(3) Anträge auf Ausnahmeregelung sind schriftlich an die Kommission zu richten. In den Anträgen sind die Gründe für die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 anzuführen, und entsprechende Nachweise sind beizufügen.
(4) Maßnahmen gemäß diesem Artikel werden nach dem in Artikel 19 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Union gibt dem Antrag der AKP-Staaten statt, wenn er nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet ist und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Union führen kann.
TITEL VI
CEUTA UND MELILLA
(1) Im Sinne dieses Anhangs schließt der Ausdruck „Union” Ceuta und Melilla nicht ein. Der Ausdruck „Ursprungserzeugnisse der Union” schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.
(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können, gilt dieser Anhang sinngemäß.
(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet, so gelten sie als in den AKP-Staaten vollständig hergestellt.
(4) Die in Ceuta und Melilla oder in der Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in den AKP-Staaten weiterbe- oder verarbeitet werden.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 5 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen nicht als Be- oder Verarbeitung.
(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die diesem Anhang beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Anhangs.
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