ANHANG V VO (EU) 2016/1076

EINFUHRZÖLLE DER EU AUF WAREN MIT URSPRUNG IN SÜDAFRIKA

Für Waren mit Ursprung in Südafrika gilt bei der Einfuhr in die EU gemäß Artikel 24 Absatz 2 des SADC-WPA die in Anhang I des SADC-WPA für Südafrika festgelegte Behandlung. Die Artikel 9 bis 20 dieser Verordnung finden auf Südafrika Anwendung.

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