Anlage 12 VO (EU) 2016/1076
Überseeische Länder und Gebiete
„Überseeische Länder und Gebiete” im Sinne dieses Anhangs sind die im Vierten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten nachstehend aufgeführten Länder und Gebiete: (Diese Liste lässt den Status dieser Länder und Gebiete und seine Entwicklung unberührt.)- 1.
- Land, das besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhält:
Grönland.
- 2.
- Überseeterritorien der Französischen Republik:
Territorium Neukaledonien,
Französisch-Polynesien,
Französische Süd- und Antarktisgebiete,
Wallis und Futuna.
- 3.
- Gebietskörperschaften der Französischen Republik:
St. Pierre und Miquelon.
- 4.
- Karibischer Teil des Königreichs der Niederlande:
Aruba,
Bonaire,
Curaçao,
Saba,
St. Eustatius,
St. Maarten.
- 5.
- Britische Überseegebiete:
Anguilla,
Kaimaninseln,
Falklandinseln,
Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln,
Montserrat,
Pitcairninseln,
St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha,
Britisches Territorium in der Antarktis,
Britisches Territorium im Indischen Ozean,
Turks- und Caicosinseln,
Britische Jungferninseln.
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