Anlage 3 VO (EU) 2016/1076
Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- 1.
- Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in dieser Anlage wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren Sprachen zu drucken, in denen diese Verordnung verfasst ist. Das Formblatt ist nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer dieser Sprachen auszufüllen; wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
- 2.
- Die Warenverkehrsbescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
- 3.
- Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Warenverkehrsbescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Warenverkehrsbescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
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