ANHANG VO (EU) 2016/1083

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
Amine, N-C10-16-alkyltrimethylendi-, Reaktionsprodukte mit Chloressigsäure

IUPAC-Bezeichnung:

Amine, N-C10-16-alkyltrimethylendi-, Reaktionsprodukte mit Chloressigsäure

EG-Nr.: —

CAS-Nr.: 139734-65-9

Theoretische berechnete Trockenmasse: 1000 g/kg (100,0 Gew.-%).

Der technische Wirkstoff ist eine wässrige Lösung, die Amine, N-C10-16-alkyltrimethylendi-, Reaktionsprodukte mit Chloressigsäure in einer Konzentration von 160-220 g/kg (16-22 Gew.-%) enthält.

1. Januar 2018 31. Dezember 2027 2

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.
Bei der Produktbewertung zu berücksichtigen sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, jedoch bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene nicht berücksichtigt wurden.
2.
Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
berufsmäßige Verwender;
b)
Kinder (bei in Einrichtungen verwendeten Produkten);
c)
Oberflächenwasser und Sedimente (bei im industriellen Bereich und in Einrichtungen verwendeten Produkten);
d)
Boden (bei im industriellen Bereich verwendeten Produkten).

3

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.
Bei der Produktbewertung zu berücksichtigen sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, jedoch in die Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene nicht einbezogen wurden.
2.
Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
berufsmäßige Verwender;
b)
Oberflächenwasser und Sedimente bei Produkten, die für folgende Zwecke verwendet werden: i) Desinfektion von Ställen; ii) Desinfektion von für den Tiertransport genutzten Fahrzeugen; iii) Desinfektion von Schuhen und Tierhufen;
c)
Boden (bei Produkten, die zur Desinfektion von für den Tiertransport genutzten Fahrzeugen verwendet werden);
d)
Mikroorganismen von Kläranlagen (bei Produkten, die zur Desinfektion von Schuhen und Tierhufen verwendet werden).

3.
Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.
4

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.
Bei der Produktbewertung zu berücksichtigen sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, jedoch in die Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene nicht einbezogen wurden.
2.
Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)
berufsmäßige Verwender;
b)
Oberflächenwasser und Sedimente bei Produkten, die in folgenden Bereichen verwendet werden: i) Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie; ii) Melkstände; iii) Schlachthöfe und Metzgereien und iv) Großküchen und Kantinen;
c)
Boden (bei Produkten, die in folgenden Bereichen verwendet werden: i) Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie; ii) Schlachthöfe und Metzgereien und iii) Großküchen und Kantinen.

3.
Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.
4.
Die Produkte dürfen nicht Materialien und Gegenständen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, die Kommission hat spezifische Grenzwerte für die Migration von Aminen, N-C10-16-alkyltrimethylendi-, Reaktionsprodukte mit Chloressigsäure in Lebensmittel festgesetzt oder es wurde nach Maßgabe der genannten Verordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit haben, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

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