Artikel 7 VO (EU) 2016/1095

Übergangsmaßnahmen

(1) Zinkacetat, Dihydrat; Zinkoxid, Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat, und Glycin-Zinkchelat-Hydrat und die mit der Verordnung (EU) Nr. 335/2010 und den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2012 und (EU) Nr. 636/2013 zugelassenen Zinkverbindungen sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 27. Januar 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 27. Juli 2016 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 27. Juli 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 27. Juli 2016 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe enthalten und vor dem 27. Juli 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 27. Juli 2016 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

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