Artikel 51 EheGüVo (VO (EU) 2016/1103)
Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung
Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 49 oder 50 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 37 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.
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