Artikel 21 PartGüVo (VO (EU) 2016/1104)
Einheit des anzuwendenden Rechts
Das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gilt für sämtliche unter diese Wirkungen fallenden Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Belegenheit.
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