Artikel 27 PartGüVo (VO (EU) 2016/1104)
Reichweite des anzuwendenden Rechts
Das nach dieser Verordnung auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht regelt unter anderem
- a)
- die Einteilung des Vermögens eines oder beider Partner in verschiedene Kategorien während und nach der eingetragenen Partnerschaft,
- b)
- die Übertragung von Vermögen von einer Kategorie in die andere,
- c)
- die Haftung des einen Partners für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen,
- d)
- die Befugnisse, Rechte und Pflichten eines oder beider Partner in Bezug auf das Vermögen,
- e)
- die Teilung, Aufteilung oder Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
- f)
- die Wirkungen der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten und
- g)
- die materielle Wirksamkeit einer Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft.
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