Artikel 2 VO (EU) 2016/113
1. Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können interessierte Parteien
- a)
- eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde,
- b)
- der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen vorlegen und
- c)
- eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren beantragen.
2. Binnen 25 Kalendertagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung können die Parteien nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 Anmerkungen zur Anwendung der vorläufigen Maßnahmen vorbringen.
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