Artikel 14 VO (EU) 2016/1139

Bezeichnete Häfen

Für Arten, für die der Plan gilt, wird der in Lebendgewicht ausgedrückte Schwellenwert, ab dem Fischereifahrzeuge ihre Fänge gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen, wie folgt festgesetzt:

a)
250 Kilogramm Dorsch,
b)
5 Tonnen pelagische Arten.

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