Artikel 15 VO (EU) 2016/1139

Bewertung des Plans

Bis zum 21. Juli 2019 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die Auswirkungen des Plans auf die Bestände, auf die diese Verordnung Anwendung findet, und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3. Die Kommission kann zu einem früheren Zeitpunkt Bericht erstatten, wenn dies von allen betroffenen Mitgliedstaaten oder von der Kommission selbst für erforderlich erachtet wird.

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