Artikel 2 VO (EU) 2016/1139

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „pelagische Bestände” :
die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis h der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände und jede Kombination dieser Bestände;
2. Spanne von FMSY:
ein Wertebereich, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die insbesondere vom ICES oder einem ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, erstellt wurden, angegeben ist und bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb dieses Bereichs bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Spanne wird so berechnet, dass sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirkt. Sie ist nach oben gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;
3. MSY Flower:
der niedrigste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;
4. MSY Fupper:
der höchste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;
5. Wert des FMSY-Punkts:
der Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zum höchsten Ertrag führt;
6. untere Spanne von FMSY:
eine Spanne, die Werte zwischen MSY Flower und dem FMSY-Punkt umfasst;
7. obere Spanne von FMSY:
eine Spanne, die Werte zwischen dem Wert des FMSY-Punkts und MSY Fupper umfasst;
8. Blim:
der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, unterhalb dessen die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann;
9. MSY Btrigger:
der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht;
10. „betroffene Mitgliedstaaten” :
Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, nämlich Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.

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