Artikel 9 VO (EU) 2016/1139
Regionale Zusammenarbeit
(1) Für die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die betroffenen Mitgliedstaaten erstmalig nicht später als 21. Juli 2017 und danach jeweils 12 Monate nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 15 gemeinsame Empfehlungen vorlegen. Sie können derartige Empfehlungen auch vorlegen, wenn dies von den betroffenen Mitgliedstaaten für erforderlich gehalten wird, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Situation in Bezug auf die Bestände, auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet. Gemeinsame Empfehlungen in Bezug auf Maßnahmen, die ein bestimmtes Kalenderjahr betreffen, sind spätestens am 1. Juli des vorangegangenen Jahres vorzulegen.
(3) Die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse bleiben von den in den Artikeln 6, 7 und 8 der vorliegenden Verordnung erteilten Befugnissen unberührt.
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