Präambel VO (EU) 2016/1142

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission ergänzt die betreffende Quote um die zurückbehaltene Menge.
(2)
Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014(2), (EU) Nr. 1367/2014(3), (EU) 2015/104(4) und (EU) 2015/106 des Rates(5) wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für 2015 festgelegt sowie bestimmt, für welche Bestände die in der Verordnung (EG) Nr. 847/96 vorgesehenen Maßnahmen gelten können.
(3)
Mit den Verordnungen (EU) Nr. 1367/2014, (EU) 2015/2072(6), (EU) 2016/72(7) und (EU) 2016/73 des Rates(8) wurden die Fangquoten für bestimmte Bestände für das Jahr 2016 festgelegt.
(4)
Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2015 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2015 zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die betreffenden Quoten für 2016 aufzuschlagen.
(5)
Aufgrund der Verlängerung und Ausdehnung des 2014 von der Russischen Föderation verhängten Verbots der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse aus der Union wurden die Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104 durch die Verordnung (EU) 2015/2072 geändert. Durch die Änderungen konnte ein höherer Anteil der 2015 nicht genutzten Mengen auf die für bestimmte Bestände für das Jahr 2016 zugewiesenen Quoten übertragen werden. Hat ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Bestand von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so besteht im Hinblick auf eine Übertragung ungenutzter Fangmöglichkeiten für diesen Bestand keine weitere Flexibilität mehr, sodass er aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen ist.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2015/106 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2015 (ABl. L 19 vom 24.1.2015, S. 8).

(6)

Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates vom 17. November 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) 2016/73 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer für 2016 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.