Artikel 25 VO (EU) 2016/1149
Förderbedingungen
(1) Dient die Unterstützung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit, so ist sie auf die folgenden Anteile des jeweiligen Beitrags der Erzeuger zum Fonds auf Gegenseitigkeit im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr seiner Laufzeit begrenzt: 20 %, 16 % bzw. 8 %.
(2) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Unterstützung zur Finanzierung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit festsetzen.
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