Artikel 28 VO (EU) 2016/1149

Zahlungen an Begünstigte

(1) Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Versicherungsgesellschaften auszahlen lassen, sofern

a)
die Bedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind;
b)
die Unterstützung in voller Höhe an den Erzeuger weitergegeben wird;
c)
die Versicherungsgesellschaft die Unterstützung dem Erzeuger entweder im Voraus als Senkung der Versicherungsprämie oder durch Bank- oder Postüberweisung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt der Zahlung durch den Mitgliedstaat auszahlt.

(2) Der Einsatz von Mittlern darf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Versicherungsmarkt nicht beeinträchtigen.

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