Artikel 51 VO (EU) 2016/1149

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Durchführung ihrer Stützungsprogramme, die gewährte staatliche Beihilfe und die unter den Bedingungen von Kapitel III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 an die Begünstigten geleisteten Vorschusszahlungen.

Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der vorliegenden Verordnung vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Weinsektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.

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