Artikel 58 VO (EU) 2016/1149

Übergangsbestimmungen

(1) Die gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung gestrichenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gelten weiterhin für diejenigen Vorhaben, die bei den zuständigen Behörden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorhaben, für die die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gemäß Absatz 1 weiterhin gelten, in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.

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