Präambel VO (EU) 2016/115
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag” ),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,
nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- VERPFLICHTUNG UND ANDERE MASSNAHMEN
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013(3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren in die Europäische Union (im Folgenden „Union” ) von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module” ) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) ein.
- (2)
- Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Verpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.
- (3)
- Mit dem Beschluss 2013/423/EU(4) akzeptierte die Kommission dieses Verpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Die Kommission nahm mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013(5) die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.
- (4)
- Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013(6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013(7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union ein.
- (5)
- Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller” ) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Verpflichtungsangebots vorgelegt hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU(8) die Annahme des Verpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung” ) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, darunter Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd, Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd, Changzhou Youze Technology Co. Ltd, Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd und Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union, für die der folgende gemeinsame TARIC-Zusatzcode gilt: B791 (im Folgenden „Trina Solar” ).
- (6)
- Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU(9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von der Gruppe der ausführenden Hersteller gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallende betroffene Ware vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex85414090 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden die „unter die Verpflichtung fallende Ware” ). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen” bezeichnet.
- (7)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866(10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.
- (8)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403(11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
- (9)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018(12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.
- (10)
- Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(13) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung ein.
- (11)
- Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(14) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung ein.
- (12)
- Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(15) leitete die Kommission auch eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein.
- B.
- VERPFLICHTUNGSBEDINGUNGEN UND FREIWILLIGE RÜCKNAHME DURCH TRINA SOLAR
- (13)
- Was die Verpflichtung betrifft, kann jeder ausführende Hersteller seine Verpflichtung während der Anwendung jederzeit zurücknehmen.
- (14)
- Im Dezember 2015 teilte Trina Solar der Kommission mit, dass der Hersteller seine Verpflichtung zurücknehmen werde.
- C.
- WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNG UND ANWENDUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
- (15)
- Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Trina Solar widerrufen wird.
- (16)
- Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung automatisch der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Trina Solar (TARIC-Zusatzcode: B791) hergestellt wurde, und zwar ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
- (17)
- Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
- (2)
ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
- (3)
ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.
- (4)
ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.
- (5)
ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.
- (6)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.
- (7)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.
- (8)
ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.
- (9)
ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.
- (10)
ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.
- (11)
ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.
- (12)
ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.
- (13)
ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.
- (14)
ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.
- (15)
ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.
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