Artikel 10 VO (EU) 2016/1150
Antragsverfahren
(1) Für die Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:
- a)
- die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;
- b)
- die für den jeweiligen Erzeuger geltende Ausgleichszahlung;
- c)
- den Inhalt des Antrags;
- d)
- die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktionen sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
- e)
- die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für das reibungslose Funktionieren sowie der Bestimmungen über Förderkriterien, nicht förderfähige Aktionen und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;
- f)
- die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Fällen, in denen der Antrag ohne berechtigten Grund zurückgezogen wird, die Bearbeitungskosten von dem betreffenden Erzeuger zu tragen sind.
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