Artikel 15 VO (EU) 2016/1150
Antragsverfahren
Für die Unterstützung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Antragsverfahren fest, die Folgendes umfassen:
- a)
- die natürlichen und juristischen Personen, die gemäß Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 einen Antrag stellen können;
- b)
- die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Aktionen sowie für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
- c)
- die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über förderfähige Aktionen und Kosten, Förderkriterien, Prioritätskriterien und andere objektive Kriterien gemäß Kapitel II Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149;
- d)
- die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien;
- e)
- Regelungen für die Vorschusszahlungen und die Sicherheitsleistungen.
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