Artikel 34 VO (EU) 2016/1150
Auswahl der Kontrollstichprobe
(1) Die zuständige Behörde wählt jährlich anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Anträge auf Unterstützung die Stichproben für die nach diesem Kapitel durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen aus. Die Wirksamkeit der Risikoanalyse ist jährlich zu überprüfen und zu aktualisieren durch
- a)
- Feststellung der Relevanz jedes einzelnen Risikofaktors;
- b)
- Vergleich der Ergebnisse der risikobasierten Stichprobe und der Zufallsstichprobe gemäß Absatz 2;
- c)
- Berücksichtigung der besonderen Situation im Mitgliedstaat.
(2) Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Begünstigten nach dem Zufallsprinzip aus.
(3) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor wird vor Beginn der Kontrolle über diese Gründe informiert.
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