Artikel 38 VO (EU) 2016/1150

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Führt eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie die Kommission oder eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen. Die beantragte Amtshilfe wird umgehend geleistet.

Die ersuchte Stelle erteilt der ersuchenden Stelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte.

(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle führt die ersuchte Stelle eine besondere Überwachung oder Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung.

(3) Die ersuchte Stelle verfährt so, als handele sie in eigener Sache.

(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle Bedienstete ihres Mitgliedstaats beauftragen,

a)
entweder in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte oder Kopien von Dokumenten über die Anwendung der Vorschriften im Weinsektor oder über Kontrollen einzuholen,
b)
oder — nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Stelle — den nach Absatz 2 beantragten Maßnahmen beizuwohnen.

Die Kopien gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Stelle angefertigt werden.

(5) Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

(6) Die Bediensteten der ersuchenden Stelle

a)
legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;
b)
verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Stelle seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,

i)
über die Zugangsrechte nach Artikel 37 Buchstaben a, b und d,
ii)
über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle an den nach Artikel 37 Buchstabe c entnommenen Proben durchgeführt werden;

c)
halten sich bei den Kontrollen an die dienstlichen Regeln und Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unterliegen dem Berufsgeheimnis.

(7) Die Anträge auf Amtshilfe nach diesem Artikel sind über die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für

a)
die Beantwortung dieser Anträge,
b)
die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2 und 4.

(8) Abweichend von Absatz 7 können die Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksameren und rascheren Zusammenarbeit gestatten, dass eine zuständige Stelle

a)
ihre Anträge oder Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats richtet,
b)
die Anträge oder Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats zugehen, direkt beantwortet.

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