ANHANG VO (EU) 2016/1157
ANHANG V
KOINVESTITIONSFAZILITÄT
Schematische Darstellung des Koinvestitionsfazilitätsprinzips
Vorschriften und Bedingungen für die Koinvestitionsfazilität
Struktur des Finanzinstruments |
Die Koinvestitionsfazilität investiert mit den Beiträgen des ESIF-Programms, den Eigenmitteln des Finanzmittlers und privaten Koinvestoren in das Eigenkapital von KMU. Der Finanzmittler ist eine private Einrichtung, die alle Investitions- und Veräußerungsentscheidungen mit der Sorgfalt eines professionellen Managers und in gutem Glauben trifft. Der Finanzmittler ist wirtschaftlich und rechtlich von der Verwaltungsbehörde und dem Dachfonds unabhängig. Private Koinvestoren sind vom Finanzmittler rechtlich unabhängige private Einrichtungen. Die Koinvestitionsfazilität wird im Rahmen eines Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus dem ESI-Fonds finanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird. |
Ziele des Instruments |
Zu den Zielen des Instruments gehört es,
Die Ziele stehen in Zusammenhang mit den nachstehenden Bedingungen. Der Beitrag aus dem ESIF-Programm an die Koinvestitionsfazilität darf durch andere öffentliche oder private Investoren verfügbare Finanzierungsquellen nicht verdrängen. Die Beträge und Sätze der Koinvestitionsfazilität werden in einer Höhe festgesetzt, die die Schließung der in der Ex-ante-Prüfung des Finanzinstruments gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgestellten Eigenkapitallücke ermöglicht. Aus dem ESIF-Programm werden der Koinvestitionsfazilität Mittel für den Aufbau eines Portfolios an Investitionen in KMU bereitgestellt. Die Koinvestitionsfazilität arbeitet mit dem Finanzmittler und den Koinvestoren auf Einzelfallbasis zusammen. Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den für die Koinvestitionsfazilität zuständigen Finanzmittler. Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen. Handelt es sich bei den Mitteln des Dachfonds um staatliche Mittel, so gelten die Vorschriften über staatliche Beihilfen. Werden die Dachfondsmittel mit anderen staatlichen Mitteln kombiniert, so findet außerdem Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Anwendung. |
Einbeziehung staatlicher Beihilfen |
Die Investitionen der Koinvestitionsfazilität sind als ein mit staatlichen Beihilfen verbundenes Instrument umzusetzen. Sie gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und unterliegen nicht der Ad-hoc-Anmeldepflicht, sofern die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wird auf der Ebene des Dachfonds, des Finanzmittlers, der privaten Investoren und der Endbegünstigten geprüft. Insbesondere muss die private Beteiligung auf Einzelfallbasis insgesamt mindestens die folgenden Schwellenwerte auf KMU-Ebene erreichen:
Private Beteiligungen werden als von privaten Einrichtungen getätigte Investitionen angesehen. Für die Zwecke der Koinvestitionsfazilität sind zulässige Beihilfen auf der Ebene der Endbegünstigten vorhanden, wenn:
Die Kosten in Verbindung mit der Ausarbeitung der Investitionsprojekte, für die Due-Diligence-Prüfung und die Begleitung der Endbegünstigten gelten als Verwaltungskosten und -gebühren des Finanzmittlers, der die Koinvestitionsfazilität verwaltet. Für aus dem ELER unterstützte Tätigkeiten gelten die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen. |
Investitionspolitik |
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Fondsbeitrag zum Finanzinstrument: Betrag und Rate (Produktdetails) |
Die Koinvestitionsfazilität stellt Kapital für nicht börsennotierte KMU bereit, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Die Beträge und Sätze der Koinvestitionen werden auf Einzelfallbasis zumindest anhand der folgenden Faktoren festgelegt:
An die Koinvestitionsfazilität zurückgezahlte Beträge aus den Investitionen, die innerhalb des in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Zeitrahmens für Investitionen getätigt wurden, werden gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wieder eingesetzt. Die vorrangige Vergütung privater Investoren, die ausschließlich auf eine asymmetrische Gewinnverteilung abzielt, wird gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 21 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgesetzt. |
Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten) |
Das durch die Koinvestitionsfazilität finanzierte zugrunde liegende Transaktionsportfolio umfasst Investitionen zugunsten von Endbegünstigten. Die Kriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union, dem ESIF-Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt. Der Finanzmittler sollte das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen. Die Koinvestition in die Endbegünstigten wird für den erforderlichen Zeitraum getätigt; anschließend erfolgt der Ausstieg im Einklang mit der Investitionspolitik. |
Haftung der Verwaltungsbehörde |
Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission(***). Im Falle der Liquidation der Koinvestitionsfazilität nimmt der Finanzmittler eine eingehende Bewertung des Risikos von Forderungen gegen die Koinvestitionsfazilität vor und sorgt dafür, dass angemessene Beträge in Treuhandkonten zur Erfüllung dieser Forderungen zur Verfügung stehen. |
Laufzeit |
Die Koinvestitionsfazilität hat eine voraussichtliche Laufzeit von zehn Jahren; diese kann mit der Zustimmung der Verwaltungsbehörde verlängert werden. Der Investitionszeitraum des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Investitionen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden. Nach dem 31. Dezember 2020 getätigte Investitionen werden bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, die nach diesem Datum in Kraft treten, geprüft. |
Investitionen und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen) |
Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:
Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen dem Finanzmittler, den Koinvestoren und den Beteiligungsunternehmen werden festgelegt, bevor der ausgewählte Finanzmittler Investitionen in Endbegünstigte tätigt. |
Förderfähige Finanzmittler und Koinvestoren |
Der ausgewählte Finanzmittler (Fondsmanager der Koinvestitionsfazilität) ist eine auf internationaler, nationaler oder regionaler Ebene tätige private Einrichtung in den Mitgliedstaaten. Eine solche Einrichtung muss rechtlich befugt sein, Beteiligungskapital für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat bereitzustellen, wie etwa Finanzinstitutionen oder jede andere zur Bereitstellung von Finanzinstrumenten befugte Einrichtung. Private Einrichtungen gelten als private juristische Personen im Eigentum von privaten oder öffentlichen Investoren, die auf eigenes Risiko und aus eigenen Mitteln Investitionen tätigen. Die Verwaltungsbehörde und der Dachfonds wählen die Finanzmittler im Einklang mit dem Unionsrecht aus. Die Auswahl von Finanzmittlern erfolgt in einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Weise. Bei der Auswahl der Finanzmittler werden angemessene Risikoteilungsvorkehrungen im Falle der vorrangigen Vergütung festgelegt und ein möglicher Carried Interest ermittelt. Der Finanzmittler legt im Rahmen seiner Auswahl die Bedingungen und Kriterien für die Bewertung von Koinvestoren fest. Diese sind für potenzielle Koinvestoren verständlich und zugänglich. Der Finanzmittler weist einen nichtdiskriminierenden Ansatz für die Auswahl von und Investitionen mit Koinvestoren nach. Die Bewertung von Koinvestoren kann ex post kontrolliert werden. Finanzmittler werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Die Koinvestitionsfazilität ist bestrebt, Koinvestoren zu mobilisieren, die bewährte Verfahren einsetzen. Die Koinvestoren sind langfristige private Investoren, die eigene Mittel investieren; dazu gehören Risikokapitalfonds, Business Angels, vermögende Privatpersonen, Family Offices oder Unternehmen mit nachgewiesenem Fachwissen und operativen Kapazitäten. Koinvestoren sind Investoren, die gemäß der stichhaltigen Feststellung durch den Finanzmittler unter Bedingungen tätig sind, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in einer freien Marktwirtschaft entsprechen, unabhängig ihrer Rechtsnatur und Eigentumsstruktur. Die Koinvestoren und der Finanzmittler sind unabhängig von den Endbegünstigten der Investition, es sei denn, es werden weitere Investitionen in Endbegünstigte getätigt, die bereits an der Koinvestitionsfazilität beteiligt sind. |
Förderfähigkeit der Endbegünstigten |
Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht, dem jeweiligen ESIF-Programm, der Finanzierungsvereinbarung sowie gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 förderfähig sein. Die Endbegünstigten erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Investition die folgenden Förderkriterien:
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Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten |
Die Beträge und Sätze der Koinvestitionsfazilität werden an die Ergebnisse der Ex-ante-Prüfung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst und genügen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Der Finanzmittler investiert in KMU in Form von Eigenkapital oder einer aus dem öffentlichen Programmbeitrag kofinanzierten eigenkapitalähnlichen Investition, eigenen Beiträgen des Finanzmittlers und Beiträgen der Koinvestoren (der private Beitrag kann zur Kofinanzierung der ESI-Fonds als privater Programmbeitrag aufgenommen werden) im Rahmen einer Koinvestitionsvereinbarung, die zwischen dem Finanzmittler und den Koinvestoren unterzeichnet wird. Die Investitionen der Koinvestitionsfazilität leisten einen Beitrag zum Ziel des ESIF-Programms. Der Gesamtbetrag der Investition (d. h. eine oder mehrere Finanzierungsrunden, einschließlich Folgemaßnahmen) — sowohl öffentliche als auch private Mittel — darf nicht über 15000000 EUR pro förderfähigen Endbegünstigten liegen, wie dies in Artikel 21 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgesehen ist. Der für die einzelnen förderfähigen Endbegünstigten zulässige Gesamtinvestitionsbetrag wird überprüft, indem im Rahmen anderer Risikofinanzierungsmaßnahmen getätigte Risikofinanzierungsinvestitionen Berücksichtigung finden. |
Berichterstattung und erwartete Ergebnisse |
Der Finanzmittler legt der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor. Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde benötigt, um Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu genügen. Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungs- und Transparenzverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach. Die Indikatoren sind an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet sowie an den in der Ex-ante-Bewertung spezifizierten erwartenden Ergebnissen. Sie werden im Fall der Koinvestitionsfazilität mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms werden weitere Indikatoren herangezogen:
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Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags | Die finanzielle Unterstützung des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird an die Endbegünstigten übertragen. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder. |
ANHANG VI
STADTENTWICKLUNGSFONDS
Schematische Darstellung des Stadtentwicklungsfondsprinzips
Vorschriften und Bedingungen für den Stadtentwicklungsfonds
Struktur des Finanzinstruments |
Der Stadtentwicklungsfonds (im Folgenden „SEF” ) wird in Form eines Darlehensfonds eingesetzt, den ein Finanzmittler mit Beiträgen aus dem Programm, des Finanzmittlers und von Koinvestoren einrichtet und verwaltet, um neu bereitgestellte Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte zu finanzieren. Der SEF wird im Rahmen eines Vorhabens zur Verfügung gestellt, das Teil der Prioritätsachse ist, die in dem aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) kofinanzierten Programm sowie im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Ex-ante-Bewertung definiert wird. |
Ziel des Instruments |
Zu den Zielen des Instruments gehört es,
Die Ziele stehen in Zusammenhang mit den nachstehenden Bedingungen. Das SEF-Instrument ist Teil der Umsetzung von Maßnahmen, die im Rahmen eines integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung vorgesehen sind. Der Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler darf verfügbare Finanzierungsquellen durch andere private oder öffentliche Investoren nicht verdrängen. Das ESIF-Programm stellt dem Finanzmittler für den Aufbau eines Portfolios von Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte Finanzmittel zur Verfügung. Das Programm beteiligt sich — auf der Ebene der einzelnen Darlehen — gleichzeitig an den Verlusten/Zahlungsausfällen und Gewinnen/Wiedereinziehungen in Bezug auf das SEF-Darlehen dieses Portfolios. Die Kofinanzierung des ESIF-Programms erfolgt durch eine der folgenden Methoden: den Programmbeitrag der Verwaltungsbehörde, den Beitrag des Finanzmittlers und Beiträge von Koinvestoren auf der Ebene der Koinvestitionen in den Fonds, Koinvestitionen durch Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte und Koinvestitionen durch andere Investoren. Im Fall einer Dachfondsstruktur überträgt der Dachfonds den Beitrag aus dem ESIF-Programm an den Finanzmittler. Zusätzlich zum ESIF-Programmbeitrag kann der Dachfonds eigene Mittel einbringen, die mit den Ressourcen des Finanzmittlers kombiniert werden. In diesem Fall beteiligt sich der Dachfonds an der Risikoteilung zwischen den Beiträgen im Darlehensportfolio. Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist anzuwenden, sofern es sich bei den Mitteln des Dachfonds um staatliche Mittel handelt oder diese mit anderen staatlichen Mitteln kombiniert werden. |
Stadtentwicklungsprojekt |
Das Stadtentwicklungsprojekt ist Teil der Umsetzung von Maßnahmen, die im Rahmen eines integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung vorgesehen sind, und trägt zur Verwirklichung der darin festgelegten Ziele bei. Darüber hinaus entsprechen alle Stadtentwicklungsprojekte folgenden Kriterien: Finanzielle Tragfähigkeit:
Strategische Ausrichtung:
Die folgenden Investitionsprioritäten können durch den Stadtentwicklungsfonds unterstützt werden:
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Einbeziehung staatlicher Beihilfen |
Die Investition gilt als mit dem Binnenmarkt vereinbar und unterliegt nicht der Ad-hoc-Anmeldepflicht, wenn sie Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entspricht. Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wird auf der Ebene des Dachfonds, des Finanzmittlers, der privaten Investoren und der Endbegünstigten geprüft. In diesem Zusammenhang müssen der Finanzmittler und der Dachfonds folgende Bedingungen erfüllen:
Privatbeiträge werden als von privaten Einrichtungen getätigte Investitionen angesehen. Die Kosten für die Sorgfaltsprüfung der städtebaulichen Projekte fallen unter die Verwaltungskosten und -gebühren des Finanzmittlers, der den SEF verwaltet. Etwaige vorrangige Vergütungen (asymmetrische Bedingungen für Risikoteilungsmaßnahmen) für den Dachfonds, die Beiträge des Finanzmittlers und der Koinvestoren auf der Ebene des Fonds und auf Projektebene in Form von Darlehen werden im Einklang mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 16 Absatz 8 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegt, wie im Abschnitt „Preispolitik” weiter erläutert. Für die weiteren Koinvestoren auf Projektebene können keine asymmetrischen Bedingungen festgelegt werden, da ihre Beiträge nicht in Darlehen investiert werden und den SEF nicht betreffen. |
Darlehenspolitik |
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Preispolitik |
Bei Vorschlägen für die Preisgestaltung kürzt der Finanzmittler die allgemeinen geforderten Sicherheiten und den Zinssatz in Bezug auf jedes Darlehen im Portfolio entsprechend dem Betrag des öffentlichen Programmbeitrags und den Risikoteilungsvereinbarungen. Die Preispolitik umfasst zumindest Folgendes:
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Programmbeitrag zum Finanzinstrument: Betrag und Rate (Produktdetails) |
Die Risikoteilungsrate, der öffentliche Programmbeitrag, vorrangige Vergütungen und der Zinssatz für Darlehen werden auf der Grundlage der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung festgelegt, und zwar in einer Art und Weise, die gewährleistet, dass Artikel 16 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf den Nutzen für die Endbegünstigten eingehalten wird. Die Größe des Zielportfolios des SEF wird auf der Grundlage der Ex-ante-Bewertung, die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Unterstützung des Finanzinstruments rechtfertigt, festgelegt und berücksichtigt (gegebenenfalls) den revolvierenden Ansatz des Instruments. Die SEF-Zuweisung und die Risikoteilungsrate sind darauf ausgerichtet, die im Zuge der Ex-ante-Bewertung ermittelte Lücke zu füllen, wobei die in diesem Anhang vorgeschriebenen Bedingungen einzuhalten sind. Der mit dem Finanzmittler vereinbarte Mindestsatz für die Kofinanzierung wird für jedes förderfähige Darlehen im Portfolio entsprechend dem aus dem Programm finanzierten maximalen Anteil der förderfähigen Kapitalsumme des Darlehens festgelegt. Die mit dem Finanzmittler vereinbarte Risikoteilungsrate bestimmt den Anteil der finanziellen Verluste, die durch den Finanzmittler, die Koinvestoren (auf der Ebene des Fonds und auf Projektebene) und den Programmbeitrag anteilmäßig abzudecken sind, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Für jedes Stadtentwicklungsprojekt werden vor einer Investition auf der Grundlage der Finanzprognosen für das Stadtentwicklungsprojekt detaillierte Vorschriften und Bedingungen für die Finanzierung durch einen SEF festgelegt und durch den Finanzintermediär überprüft. |
Programmbeitrag zum Finanzinstrument (Tätigkeiten) |
Das durch den SEF finanzierte zugrunde liegende Transaktionsportfolio umfasst Darlehen für Stadtentwicklungsprojekte. Die Kriterien für die Aufnahme in das Portfolio werden gemäß den Rechtsvorschriften der Union, dem ESIF-Programm, nationalen Regeln für die Förderfähigkeit, der Investitionsstrategie (Teil des integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung) sowie gemeinsam mit dem Finanzmittler festgelegt. Der Finanzmittler sollte das Risikoprofil des Portfolios realistisch einschätzen. Der Finanzmittler ist verpflichtet, auf der Grundlage einer im Rahmen der Ex-ante-Bewertung bestätigten Investitionsstrategie ein Portfolio von Stadtentwicklungsprojekten festzulegen, darin zu investieren und dieses auf nachhaltige Weise zu verwalten. Der Finanzmittler verwaltet ein Portfolio von Stadtentwicklungsprojekten, das Teil der Umsetzung von Maßnahmen ist, die im Rahmen eines integrierten Ansatzes für eine nachhaltige städtische Entwicklung vorgesehen sind. Für jedes Stadtentwicklungsprojekt legt der Finanzmittler mindestens Folgendes vor:
Bei der Umsetzung des Portfolios hat der Finanzmittler insbesondere folgende Aufgaben:
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Haftung der Verwaltungsbehörde |
Die Haftung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Finanzinstrument entspricht Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014. Bei den abgedeckten Verlusten handelt es sich um fällige Darlehensbeträge, zahlbare, ausstehende und Standardzinsen (ohne Verzugszinsen und sonstige Kosten und Ausgaben). |
Laufzeit |
Der Darlehenszeitraum im Rahmen des Finanzinstruments wird in einer Weise festgelegt, die gewährleistet, dass der Programmbeitrag gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Darlehen verwendet wird, die spätestens am 31. Dezember 2023 an die Endbegünstigten ausgezahlt werden. Nach dem 31. Dezember 2020 getätigte Investitionen werden bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen, die nach diesem Datum in Kraft treten, geprüft. |
Darlehensvergabe und Risikoteilung auf der Ebene des Finanzmittlers (Abstimmung der Interessen) |
Die Abstimmung der Interessen zwischen der Verwaltungsbehörde, den Koinvestoren und dem Finanzmittler wird folgendermaßen erreicht:
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Förderfähige Finanzmittler |
Der ausgewählte Finanzmittler ist eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene öffentliche und private Einrichtung, die rechtlich befugt ist, Darlehen an Stadtentwicklungsprojekte zu vergeben, die im Hoheitsgebiet des Programms angesiedelt sind, das zu dem Finanzinstrument beiträgt. Der förderfähige Finanzmittler weist darüber hinaus seine Kapazitäten für die Verwaltung eines SEF nach und überwacht das Portfolio von Stadtentwicklungsprojekten. Dies betrifft die gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 erforderlichen Elemente. Förderfähige Finanzmittler weisen ferner nach, dass sie über Erfahrungen auf dem jeweiligen Zielmarkt und eine geeignete Erfolgsbilanz bei der Verwaltung gleichwertiger oder ähnlicher Projekte oder Finanzinstrumente verfügen, die in ähnliche Projekte wie die im Rahmen des SEF vorgesehenen investieren, einschließlich Erfahrungen mit der Nutzung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds. Der Finanzmittler wird von der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen angemessen reguliert, und er führt ein professionelles Fondsmanagement nach bewährten Verfahren durch. Der Finanzmittler wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Bedingungen nach Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind. Private Einrichtungen gelten als private juristische Personen im Eigentum von privaten oder öffentlichen Investoren, die auf eigenes Risiko und aus eigenen Mitteln Investitionen tätigen. Die rechtliche Struktur des SEF ermöglicht es, zusätzliche Finanzmittel zur Mobilisierung von Beiträgen anderer Investoren für Stadtentwicklungsprojekte bereitzustellen. Die Verwaltungsbehörde und der Dachfonds wählen die Finanzmittler im Einklang mit dem Unionsrecht aus. Die Auswahl von Finanzmittlern erfolgt auf offene, transparente und diskriminierungsfreie Weise. Bei der Auswahl der Finanzmittler sollten geeignete Risikoteilungsvorkehrungen im Falle vorrangiger Vergütungen getroffen werden. Im Zuge des Auswahlprozesses werden die SEF-Investitionsstrategie, die Entscheidungsfindung und der allgemeinen Governance-Ansatz, die Verwaltungskapazitäten und die Beteiligung des Finanzmittlers aus eigenen Mitteln am SEF bewertet. Zu den Kriterien für die Auswahl des Finanzmittlers zählt seine Fähigkeit, ein Portfolio von zu finanzierenden Stadtentwicklungsprojekten vorzuschlagen und auszuarbeiten, wobei die am stärksten wettbewerbsorientierte Preispolitik zu berücksichtigen ist, die von den am Auswahlverfahren beteiligten Finanzmittlern vorgeschlagen wird. Der Finanzmittler ist für die Ermittlung und Bewertung von Stadtentwicklungsprojekten zuständig. Nach seiner Auswahl verwaltet der Finanzmittler eine Stadtentwicklungsprojektreihe. Die Stadtentwicklungsprojektreihe umfasst Projekte, zu deren Finanzierung sich der Finanzmittler auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen verpflichtet. Investoren sind Investoren, die gemäß der stichhaltigen Feststellung durch den Finanzmittler unter Bedingungen tätig sind, die dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in einer freien Marktwirtschaft entsprechen, unabhängig ihrer Rechtsnatur und Eigentumsstruktur. Der Finanzmittler legt im Rahmen seiner Auswahl die Bedingungen und Kriterien für die Bewertung von Koinvestoren fest. Diese sind für potenzielle Koinvestoren verständlich und zugänglich. Der Finanzmittler weist einen nichtdiskriminierenden Ansatz für die Auswahl von und Investitionen mit Koinvestoren nach. Die Bewertung von Koinvestoren kann ex post kontrolliert werden. |
Förderfähigkeit der Endbegünstigten |
Die Endbegünstigten müssen gemäß Unions- und nationalem Recht, dem jeweiligen ESIF-Programm, der Finanzierungsvereinbarung sowie gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 förderfähig sein. Die Endbegünstigten erfüllen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Darlehens die folgenden Förderkriterien:
Außerdem verfügen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Investition und während der Rückerstattung des Darlehens über einen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat, und die Tätigkeit, für die das Darlehen ausbezahlt wurde, ist im entsprechenden Mitgliedstaat und der jeweiligen Region/beim jeweiligen Gerichtsstand des ESIF-Programms angesiedelt. |
Eigenschaften des Produkts für die Endbegünstigten |
Der Stadtentwicklungsfonds vergibt Darlehen an die Endbegünstigten, die zu den Zielen des Programms beitragen und durch das Programm kofinanziert werden. Die Beträge und Sätze des SEF werden an die Ergebnisse der Ex-ante-Prüfung gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst und genügen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Die Darlehen dürfen ausschließlich für folgende Zwecke genutzt werden:
Die im Portfolio enthaltenen Darlehen aus dem Stadtentwicklungsfonds müssen jederzeit die folgenden Förderkriterien erfüllen:
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Berichterstattung und erwartete Ergebnisse |
Der Finanzmittler legt der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds mindestens vierteljährlich Informationen in standardisierter Form und standardisiertem Umfang vor. Dieser Bericht enthält alle Elemente, die die Verwaltungsbehörde benötigt, um Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu genügen. Ferner kommen die Mitgliedstaaten ihren Berichterstattungs- und Transparenzverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nach. Die Indikatoren sind an den spezifischen Zielen der jeweiligen Priorität des ESIF-Programms, mit dem das Finanzinstrument finanziert wird, ausgerichtet, sowie an den in der Ex-ante-Bewertung spezifizierten erwartenden Ergebnissen. Sie werden im Fall des SEF mindestens vierteljährlich gemessen und gemeldet und zumindest an die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angepasst. Zusätzlich zu den gemeinsamen Indikatoren der Prioritätsachse des ESIF-Programms werden weitere Indikatoren herangezogen:
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Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens des Programmbeitrags |
Der finanzielle Vorteil des öffentlichen Programmbeitrags zu dem Instrument wird an die Endbegünstigten weitergegeben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der durch den öffentlichen Programmbeitrag am SEF geschaffenen günstigen Finanzierungsbedingungen. Der Finanzmittler reduziert den allgemeinen effektiven Gesamtzinssatz und gegebenenfalls die Besicherungspolitik, die den Endbegünstigten für jedes in das Portfolio aufgenommene förderfähige Darlehen auferlegt werden, wobei den durch den öffentlichen Programmbeitrag am SEF geschaffenen günstigen Finanzierungsbedingungen Rechnung getragen wird. Dieser Grundsatz schlägt sich in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Verwaltungsbehörde oder dem Dachfonds und dem Finanzmittler nieder. |
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