ANHANG VO (EU) 2016/1158
Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Nummer ART.210 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
-
Die Agentur hat die Genehmigung einschließlich der zugehörigen Spezifikationen zu erteilen, wenn
- 1.
- sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Inhaber eines gültigen AOC oder eines gleichwertigen Dokuments und zugehöriger Betriebsvoraussetzungen ist, die vom Betreiberstaat ausgestellt wurden;
- 2.
- sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber vom Betreiberstaat die Genehmigung erhalten hat, Flugbetrieb in die EU durchzuführen;
- 3.
-
sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Folgendes nachgewiesen hat:
- i)
- die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO,
- ii)
- gegebenenfalls eine transparente, angemessene und rechtzeitige Kommunikation im Zusammenhang mit einer weiteren Bewertung und/oder einem Audit durch die Agentur, und
- iii)
- gegebenenfalls rechtzeitige und erfolgreiche Abhilfemaßnahmen, die aufgrund einer festgestellten Nichteinhaltung mitgeteilt wurden;
- 4.
- es keine Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Fähigkeit des Betreiberstaates bzw. Eintragungsstaates gibt, den Betreiber und/oder Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Richtlinien zu zertifizieren und zu überwachen; und
- 5.
- der Antragsteller keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterliegt.
- (2)
- Die Anlagen I und II werden gestrichen.
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