ANHANG VO (EU) 2016/1158

Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Nummer ART.210 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Die Agentur hat die Genehmigung einschließlich der zugehörigen Spezifikationen zu erteilen, wenn

1.
sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Inhaber eines gültigen AOC oder eines gleichwertigen Dokuments und zugehöriger Betriebsvoraussetzungen ist, die vom Betreiberstaat ausgestellt wurden;
2.
sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber vom Betreiberstaat die Genehmigung erhalten hat, Flugbetrieb in die EU durchzuführen;
3.
sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Folgendes nachgewiesen hat:

i)
die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO,
ii)
gegebenenfalls eine transparente, angemessene und rechtzeitige Kommunikation im Zusammenhang mit einer weiteren Bewertung und/oder einem Audit durch die Agentur, und
iii)
gegebenenfalls rechtzeitige und erfolgreiche Abhilfemaßnahmen, die aufgrund einer festgestellten Nichteinhaltung mitgeteilt wurden;

4.
es keine Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Fähigkeit des Betreiberstaates bzw. Eintragungsstaates gibt, den Betreiber und/oder Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Richtlinien zu zertifizieren und zu überwachen; und
5.
der Antragsteller keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterliegt.

(2)
Die Anlagen I und II werden gestrichen.

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