Artikel 1 VO (EU) 2016/1165
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1b Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- d)
- technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste für den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden.
- 2.
-
Artikel 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen oder gegen das humanitäre Völkerrecht, soweit anwendbar, verstoßen, einschließlich Handlungen, die sich gegen Zivilpersonen richten, darunter Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt, Entführung, Vertreibung und Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser,;
- b)
-
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- die Unterstützung von Personen oder Einrichtungen, einschließlich bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke, die durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen, namentlich Gold oder wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie aus diesen gewonnenen Produkten, oder den unerlaubten Handel damit an destabilisierenden Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind,.
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