Artikel 1 VO (EU) 2016/1166

In Anhang X Abschnitt XI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die folgende Nummer 5 angefügt:

5.
Ein Zuckerunternehmen und die betreffenden Zuckerrübenverkäufer können Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für Zucker oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.

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