Artikel 4 VO (EU) 2016/1178

Mindestrestlaufzeit

(1) Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 1 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)
15 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören;
b)
3 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;
c)
6 Monate bei am oder nach dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören.

(2) Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 2 beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)
15 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören;
b)
3 Jahre bei vor dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören;
c)
6 Monate bei am oder nach dem 9. Oktober 2016 geschlossenen oder verlängerten Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 oder Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören.

(3) Für finanzielle Gegenparteien der Kategorie 3 und für Geschäfte nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die zwischen finanziellen Gegenparteien geschlossen werden, beträgt die Mindestrestlaufzeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird:

a)
15 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Kategorien angehören;
b)
3 Jahre bei Kontrakten, die den in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Kategorien angehören.

(4) Wird ein Kontrakt zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören, oder zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die an Geschäften nach Artikel 3 Absatz 2 beteiligt sind, geschlossen, ist für die Zwecke dieses Artikels die längere Restlaufzeit zu berücksichtigen.

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