Artikel 13 VO (EU) 2016/1191

Binnenmarkt-Informationssystem

Für die Zwecke der Artikel 14 und 16 sowie des Artikels 22 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung wird das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem ( „IMI” ) genutzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.