Artikel 5 VO (EU) 2016/1191

Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten bei beglaubigten Kopien

(1) Verlangt ein Mitgliedstaat die Vorlage des Originals einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunde, so dürfen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Urkunde vorgelegt wird, nicht zusätzlich die Vorlage einer beglaubigten Kopie hiervon verlangen.

(2) Darf in einem Mitgliedstaat eine beglaubigte Kopie einer öffentlichen Urkunde vorgelegt werden, so nehmen die Behörden dieses Mitgliedstaats eine in einem anderen Mitgliedstaat angefertigte beglaubigte Kopie an.

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