Artikel 8 VO (EU) 2016/1191
Verwendung mehrsprachiger Formulare
(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten mehrsprachigen Formulare werden den dort genannten öffentlichen Urkunden beigefügt, werden als Übersetzungshilfe verwendet und entfalten keine eigenständige Rechtswirkung.
(2) Die mehrsprachigen Formulare stellen keine
- a)
- Auszüge aus Personenstandsregistern;
- b)
- wörtlichen Kopien von Personenstandsurkunden;
- c)
- mehrsprachigen Auszüge aus Personenstandsregistern;
- d)
- mehrsprachigen und verschlüsselten Auszüge aus Personenstandsregistern oder
- e)
- mehrsprachigen und verschlüsselten Personenstandsbescheinigungen dar.
(3) Die mehrsprachigen Formulare dürfen nur in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verwendet werden.
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