Artikel 8 VO (EU) 2016/1191

Verwendung mehrsprachiger Formulare

(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten mehrsprachigen Formulare werden den dort genannten öffentlichen Urkunden beigefügt, werden als Übersetzungshilfe verwendet und entfalten keine eigenständige Rechtswirkung.

(2) Die mehrsprachigen Formulare stellen keine

a)
Auszüge aus Personenstandsregistern;
b)
wörtlichen Kopien von Personenstandsurkunden;
c)
mehrsprachigen Auszüge aus Personenstandsregistern;
d)
mehrsprachigen und verschlüsselten Auszüge aus Personenstandsregistern oder
e)
mehrsprachigen und verschlüsselten Personenstandsbescheinigungen dar.

(3) Die mehrsprachigen Formulare dürfen nur in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verwendet werden.

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