Präambel VO (EU) 2016/1219

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss (EU) 2016/837 vom 21. April 2016(2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island.
(2)
Der Wortlaut des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island ( „das Zusatzprotokoll” ), das dem Beschluss (EU) 2016/837 des Rates beigefügt ist, sieht die Verlängerung von drei zollfreien Kontingenten, die am 30. April 2014 abgelaufen sind, sowie ein neues zollfreies Kontingent für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island vor.
(3)
Nach dem Zusatzprotokoll wird das Volumen der Zollkontingente für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 bis zu dem Datum, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird, für den Zeitraum ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls beginnt, bis zum 30. April 2021 anteilig zugewiesen und verfügbar gemacht. Das Zusatzprotokoll sieht keine Übertragung der verbleibenden Mengen im Rahmen eines Zollkontingents auf einen späteren Anwendungszeitraum vor.
(4)
Es ist erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 499/96 zu ändern, um die Zollkontingente gemäß dem Zusatzprotokoll anzuwenden.
(5)
Die Zollkontingente sollten ab dem Tag, an dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird, bis zum 30. April 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher ab dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Zusatzprotokolls gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2016/837 gelten.
(6)
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates(4) aufgehoben, und das System der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse wurde beendet. Daher ist es notwendig, die Bedingung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 499/96 betreffend die Einhaltung der Referenzpreise zu streichen.
(7)
Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EG-Island vom 17. Februar 2016(5) geändert. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass das Protokoll Nr. 3 in der geänderten Fassung anzuwenden ist.
(8)
Die Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(6) festgelegt, die die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(7) ab dem 1. Mai 2016 ersetzt. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 499/96 sollte geändert werden, um den neuen Vorschriften Rechnung zu tragen.
(9)
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 sollte geändert werden, um Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur ( „KN-Codes” ) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(8) und der TARIC-Unterpositionen Rechnung zu tragen. Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 499/96 vollständig zu ersetzen.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8.

(2)

Beschluss (EU) 2016/837 des Rates vom 21. April 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

(5)

ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 66.

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(7)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(8)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.